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FAQs Erasmus-Studium

Häufig gestellte Fragen

Beim/Bei der Erasmus-Beauftragten Ihres Fachs, zu finden auf den jeweiligen Internetseiten der Fakultäten. Für alle Bewerber/innen ist eine Online-Bewerbung verpflichtend. Den Link finden Sie auf der Homepage unter „Bewerbungs- und Auswahlverfahren an der HHU“. Sie müssen die Online-Bewerbung ausfüllen, abschicken, ausdrucken, unterschreiben und anschließend dem/der Erasmus-Beauftragten des Fachs zusammen mit den restlichen geforderten Unterlagen einreichen. Welche diese weiteren Unterlagen sind, schauen Sie bitte auf den jeweiligen Internetseiten des Fachs nach oder erfragen diese beim/bei der Erasmus-Beauftragten.

Die EU gibt für die Studierendenmobilität drei Länderkategorien mit unterschiedlichen monatlichen Stipendienhöhen vor. Die Fördersätze für das aktuelle Akademische Jahr entnehmen Sie bitte der Homepage („Der Aufenthalt selbst“).

Ja, die Mindestaufenthaltsdauer für einen Erasmus-Studienaufenthalt beträgt 3 Monate. Einzige Ausnahme hiervon sind die in manchen Teilnahmeländern angebotenen Trimester oder Terms, die oft die Mindestförderdauer von 3 Monaten unterschreiten.

Ja, die Begrenzung der Förderdauer finden Sie auf der Homepage unter „Wichtige Basisinfos“. In Einzelfällen kann die Aufenthaltsdauer über die Förderdauer hinausgehen.

Außerdem können pro Studienabschnitt (Bachelor, Master, Promotion) max. 12 Aufenthaltsmonate gefördert werden. Diese können Sie in mehreren Aufenthalten absolvieren, jedoch müssen Sie jeweils die Mindestaufenthaltsdauer wahren (s. auch FAQ 3, 7 und 17). Außerdem ist die Vereinbarung im Inter-Institutional Agreement mit der Partneruniversität zu beachten: Mit manchen Partneruniversitäten sind z. B. nur einsemestrige Aufenthalte von 4, 5 oder 6 Monaten vorgesehen. Bitte erkundigen Sie sich für Ihre spezielle Wunschuniversität auf den Internetseiten der Fakultäten, beim/bei der Erasmus- Beauftragten Ihres Fachs oder im International Office.

Die Sprachvoraussetzungen können je nach Fach und Gastuniversität variieren. Im Allgemeinen sollten Sie aber zu Beginn des Auslandsaufenthalts über ein Sprachniveau von B1 bis B2 des europäischen Referenzrahmens für die Unterrichtssprache verfügen. Falls die Unterrichtssprache von der Landessprache abweicht, müssen Sie nur in der Unterrichtssprache und nicht in der Landessprache Kenntnisse nachweisen. Das International Office empfiehlt jedoch, auch für die Landessprache vor dem Aufenthalt oder vor Ort einen Sprachkurs zu besuchen.

Ja, das können Sie, das International Office empfiehlt dies sogar. Sprachkurse sind im Allgemeinen im Gastland für die Landessprache und/oder Arbeitssprache semesterbegleitend, in manchen Fällen auch als Intensivkurs vorab möglich.

Zur Vorbereitung des Auslandsaufenthalts bietet die EU seit November 2014 Online-Sprachkurse für bestimmte Sprachen an (s. Homepage unter „Sprachtests, -kurse und -förderung“). Das International Office bekommt von der EU eine bestimmte Anzahl an Lizenzen für diese Online-Sprachkurse zugeteilt, die es nach festgelegten Kriterien vergibt.

Für die im Sprachenzentrum der Studierendenakademie angebotenen Sprachen empfiehlt das International Office, diese ein oder zwei Semester lang vor dem Aufenthalt zu besuchen, wenn notwendig oder gewünscht. Sie erhalten sogar vorrangig einen Platz im Kurs, wenn Sie dem Sprachenzentrum mitteilen, dass Sie bald mit dem Erasmus-Programm ins Ausland gehen.

Finanzielle Unterstützung für Sprachkurse im Ausland können Sie ggf. beim International Office beantragen, und zwar zu den auf der Homepage aufgeführten Bedingungen unter „Sprachtests, -kurse und -förderung“.

Im Allgemeinen ja, Voraussetzung ist jedoch, dass die Maximalförderdauer (12 Monate pro Studienabschnitt (Bachelor, Master, Promotion)) nicht überschritten wird (s. auch FAQ 4 und 17).

Verlängerungen eines Studienaufenthalts sind sowohl in der Konstellation Wintersemester plus Sommersemester als auch Sommersemester plus Wintersemester möglich. Ob damit auch die finanzielle Unterstützung einhergeht, entscheidet das International Office je nach Mittellage – insbesondere bei Verlängerungen vom Sommersemester zum Wintersemester kann das International Office dies nicht im Voraus zusichern.

Ob eine Verlängerung möglich ist, hängt auch von der im Inter-Institutional Agreement vereinbarten Aufenthaltsdauer für Studierende ab, d. h. ob einsemestrige oder zweisemestrige Aufenthalte

vorgesehen sind. Ist eine Aufenthaltsdauer von zwei Semestern vereinbart, ist die Verlängerung in der Regel möglich. Bei einer vereinbarten Aufenthaltsdauer von einem Semester müssen Sie die Möglichkeit der Verlängerung mit der Gastuniversität absprechen. Bei Verlängerungen über den im Inter-Institutional Agreement vereinbarten Zeitraum hinaus

- kann die Gastuniversität für das zweite Semester Studiengebühren erheben, da Sie nicht mehr Erasmus-Studierende/r im Rahmen des Vertrages sind. Diese Frage müssen Sie mit der Gastuniversität selbst klären;

- kann kein Erasmus-Stipendium gezahlt werden, da dies grundsätzlich nur für den im Inter-Institutional Agreement vereinbarten Zeitraum möglich ist, d. h. das zweite Semester müssen Sie in diesem Fall ohne finanzielle Unterstützung durch Erasmus absolvieren.

Bitte stellen Sie zunächst sicher, ob eine Verlängerung überhaupt möglich ist (s. FAQ 7). Wenn ja, legen Sie bitte dem International Office (Frau Sandmann) eine formlose Einverständniserklärung der Gastuniversität und des/der für Sie zuständige/n Erasmus-Beauftragte/n an der HHU vor (z. B. per E-Mail) sowie das Grant Agreement und ein neues Learning Agreement for Studies für das zweite Semester.

Sie müssen vor Antritt Ihres Aufenthaltes

- das Grant Agreement im Original und

- das vollständig unterschriebene Learning Agreement for Studies in Kopie einreichen.

- Bei gewissen Unterrichtssprachen müssen Sie außerdem einen Online-Sprachtest absolvieren (Sprachen s. Homepage unter „Sprachtests, -kurse und -förderung“). Nähere Informationen hierzu erhalten Sie zu gegebener Zeit per Email.

 

Die entsprechenden Formulare schickt das International Office Ihnen per Email zu.

Sobald alle Unterlagen ordnungsgemäß vorliegen, erhalten Sie je nach geplanter Länge des Aufenthalts und Länderkategorie die 1. Stipendienrate: Länge des Aufenthalts

1. Rate

1 Trimester (bis 100 Tage Aufenthalt)

75 Tagessätze

2 Trimester (bis 180 Tage Aufenthalt)

135 Tagessätze

1 Semester (bis 120 Tage Aufenthalt)

90 Tagessätze

1 Semester (mehr als 120 Tage Aufenthalt)

105 Tagessätze

2 Semester bzw. 3 Trimester (bis 240 Tage Aufenthalt)

180 Tagessätze

2 Semester bzw. 3 Trimester (mehr als 240 Tage Aufenthalt)

210 Tagessätze

 

Verantwortlichkeit: